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Wann kann eine Nachmittagsgruppe geführt werden?
  Die Tagesbetreuung ist jedenfalls ab einer Mindestzahl von 15 angemeldeten Schülern einzurichten. 

Bei nur tageweiser Anmeldung zur Tagesbetreuung muss die Zahl 15 an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. Ab einer Zahl von 30 Anmeldungen für die Tagesbetreuung sind Schülergruppen zu bilden.    

Mit Genehmigung der Landesregierung kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten werden.   Für Sonderschulen beträgt die Mindestzahl der zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler ein Drittel und die Höchstzahl zwei Drittel der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart. Dies gilt hinsichtlich der Klassenschülerhöchstzahl auch, wenn in einer anderen Schule ausschließlich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Tagesbetreuung angemeldet sind. Die Landesregierung kann die Errichtung der Tagesbetreuung untersagen, wenn die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht ausreichen. Den Erziehungsberechtigten ist vor Ende der Anmeldemöglichkeit eine Information über die Einrichtung einer Tagesbetreuung zu geben, die die Beitragspflicht dafür mit einzuschließen hat. Bei den Absprachen für den vorläufigen Stellenplan ist die Zahl der angemeldeten Schüler bekannt zu geben.   Der Betreuungsteil wird von Lehrerinnen und Lehrern oder Erzieherinnen und Erziehern durchgeführt und besteht aus - der gegenstandsbezogenen Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder
- der individuellen Lernzeit sowie jedenfalls
- der Freizeit (einschließlich Einnahme der Verpflegung).        

Die Betreuung erfolgt grundsätzlich von Montag bis Freitag bis mindestens 16.00 Uhr. 

Der gesetzliche Schulerhalter (im Normalfall die Gemeinde) hat die Möglichkeit, bei der Salzburger Landesregierung die Festlegung der Schule als ganztägige Schulform zu beantragen. Vor der Antragstellung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten zu informieren. Lehrerinnen und Lehrer, Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss sind ebenfalls einzubinden. Anschließend wird der Landesschulrat um Stellungnahme gebeten. Die Standortgenehmigung der Landesregierung kann nur erfolgen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen – vor allem geeignete Räume, Personal, Mittagsverpflegung und Freizeitmöglichkeiten – gesichert erscheinen. Die tatsächliche Führung von Gruppen ist gesondert und alljährlich im Lehrerstellenplan zu beantragen.

Falls Sie Interesse an einer Nachmittagsbetreuung für Ihr Kind haben, besprechen Sie diese Frage am besten mit der/dem betreffenden Schuldirektorin und Schuldirektor bzw. dem Schulforum bzw. treten an die zuständige Gemeinde heran.

Bild: Schulkind
 
   
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